Bundesnetzagentur: Nur musealer Verkehr

In einem Schriftwechsel mit der Bundesnetzagentur wurde von „Aktiv“ eine Befreiung der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn GmbH (BTE) von Vorschriften / Vorgaben des Eisenbahnregulierungsrechts hinterfragt. Die Bundesnetzagentur bestätigte in einer Antwortmail vom 07.10.22, dass mit dem von „Aktiv“ zitierten Teilbeschluss vom 25.05.2021 (Verfahren BK10-17-0430_B) die BTE u.a. hinsichtlich Ihrer Haltepunkte („Personenbahnhöfe“) von der Anwendung von europäischen und deutschen Regulierungsvorschriften (ERegG bzw. Durchführungsverordnung (EU) 1017/2177) befreit bzw. ausgenommen wurde.

Laut Bundesnetzagentur war Grundlage für diese Entscheidung die zum Zeitpunkt der Entscheidung – und auf diesen Zeitpunkt kommt es nur an – museale Nutzung der Personenhaltepunkte. Eine andere Nutzung hat zum Zeitpunkt (25.05.2021) der Entscheidung nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur nicht stattgefunden! Für den Fall, dass zukünftig eine andere als ausschließlich museale Nutzung der Haltepunkte stattfindet, kann die Bundesnetzagentur die erteile Befreiung / Ausnahme widerrufen.

Hiermit bestätigt die Bundesnetzagentur, dass es auf der BTE-Strecke keinen Güterverkehr (zumindest in dem der Planfeststellung unterliegenden Streckenabschnitt) gibt!

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde die richtige Entscheidung des OVG Lüneburg bzgl. der Rechtsgrundlage der Planfeststellung verworfen. Diese Fehlentscheidung wurde durch die „wissentliche Falschaussage“ der Rechtsvertreter der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) und der BTE herbeigeführt. Mit dem Urteil vom 20.01.22 das OVG Lüneburg in dieser Frage eingeknickt. Eine Blamage für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hierzulande!

Angemerkt sei hier noch, dass in einer Veröffentlichung Prof. Dr. Urs Kramer die Richtigkeit der Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 26.08.2016, Az. 7 KS 41/13) bestätigt wird. Insbesondere geht er noch auf die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein, deren Fehlen zweifelsfrei zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen musste. Die Ausführungen eines anerkannten Rechtsexperten lassen große Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 aufkommen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten völlig ignoriert!

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