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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Aktiv Die Bürgerinitiative zum Schutz der Lebens- und Wohnqualität e.V.

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. VR 110587 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in 28816 Stuhr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Schutz der Interessen der Bürger hinsichtlich der Verkehrsplanung im Raum Stuhr.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller/die Antragstellerin zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und dem Vereinsvorstand spätestens 6 Wochen vor Jahresende schriftlich anzuzeigen.

2.1 Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über die Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.2 Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten. Bei Nichteingang innerhalb dieser Frist ist die Ausschließung zulässig. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.

3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Vorstand

1.Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem/der Vorsitzenden- den, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassenführer/der Kassenführerin besteht.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

3.Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 5 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt.

    Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    c) den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 3, Absatz 2.1, ,
    d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies verlangen.
    Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

3.Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 6 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom stellvertretenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 7 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern gemäß §3 Absatz 2.1 und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Hand aufheben. Wenn mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder dies will, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder.

2.Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

Stuhr, den 11.11.2024