Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Aktiv Die Bürgerinitiative zum Schutz der Lebens- und Wohnqualität e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 28816 Stuhr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist der Schutz der Interessen der Bürger hinsichtlich der Verkehrsplanung im Raum Stuhr.
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung, Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Vorstand
1.Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer besteht.
2.Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
3.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c) den Ausschluß eines Mitglieds,
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies verlangen.
Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
3.Bei der Beschlußfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 6 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 7 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Verein festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Hand aufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 8 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
2.Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
Weyhe, den 25.01.2001