In einer Veröffentlichung bestätigt Prof. Dr. Urs Kramer die Richtigkeit der Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 26.08.2016, Az. 7 KS 41/13). Der Autor vertritt die Meinung, dass die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Argumente zur Begründung des Ergebnisses des OVG Lüneburg nicht verfangen und unterbreitet einen eigenen Lösungsvorschlag. Dabei widerspricht er einem Vorrang des AEG-Planfeststellungsrechts in Zweifelsfällen und nimmt eine Betrachtung des konkreten Falles eines gewollten Mischsystems vor. Im Ergebnis sei der Richterspruch des OVG Lüneburg richtig, seine Begründung hingegen nicht zutreffend. Abschließend geht er noch auf die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein, deren Fehlen zweifelsfrei zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen musste.
Diese Ausführungen eines anerkannten Rechtsexperten lassen erneut große Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 aufkommen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten völlig ignoriert hat. Es seien hier nur noch einmal die in den Ausführungen des Berichterstatters erwähnte regelmäßige Nutzung der Strecke durch Güterverkehr und die täglichen Fahrten des „Pingelheinis“ erwähnt.