Wir sind von dem Urteil des OVG sehr enttäuscht. Dem Hauptanliegen auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem Ziel die Rechtsgrundlage auf das Personenbeförderungsrecht statt auf Eisenbahnrecht zu stellen, wurde nicht entsprochen. Auf die eigentlich notwendige Aufklärung unterschiedlicher Standpunkte zwischen den Klägern und der Beklagten bzw. Beigeladenen hat das OVG verzichtet.

Die Behauptung der BTE, es ginge ihr um Förderung des Güterverkehrs, halten wir für vorgeschoben und unrealistisch. Seit 23 Jahren ist es ihr nicht gelungen, Güterverkehr auf dem betreffenden Streckenabschnitt neu zu akquirieren, im Gegenteil: Die Teilstrecke ab Weyhe-Leeste bis zur Landesgrenze nach Bremen wurde seitens der BTE im September 2015 wegen Unbefahrbarkeit gesperrt. Es hat sich erwiesen, dass hiesige Unternehmen kein Interesse an der Nutzung der Strecke haben.

Aber es geht den Gemeinden und der BSAG auch nicht wirklich um Güterverkehr, und auch nicht um eine effiziente und ökologische Verbesserung des ÖPNV, sondern um ein teures Prestigeprojekt. Starre Linienführung, Verkehrsbehinderung durch Querung stark befahrener Straßen, relativ geringe Auslastung der Tram selbst bei optimistischer Prognose und Lärmschutz nur so viel wie nötig etc… Modern geht anders: flexible, anpassungsfähige, bedarfsgerechte Busse mit Wasserstoff oder Batterieantrieb, die allen Ortsteilen der Gemeinden zugutekommen.

Die Kosten für die Verlängerung sind laut Haushaltsplan 2022 der Gemeinde Stuhr um ca. 86 % gegenüber der ursprünglichen Schätzung gestiegen. Die letzte Nutzen-Kosten-Analyse (Standardisierte Bewertung) für die Linie 8 stammt aus dem Jahre 2009 (auf der Preisgestaltung von 2006). Es ist daher eine neue Standardisierte Bewertung auf der Grundlage der Verfahrensanleitung von 2016 erforderlich, um die Förderfähigkeit des Projekts nachzuweisen.

Obwohl die Kläger auch hierzu ausführlich vorgetragen haben, ist das OVG auch über diesen Gesichtspunkt hinweg gegangen. Die Durchführung des Projektes ist durchaus nicht gesichert. Dazu muss ein Bescheid über die Gewährung von Fördermitten vorliegen. In einigen veröffentlichten Stellungnahmen ist behauptet worden, dass sofort mit dem Bau der Straßenbahnverlängerung Linie 8 begonnen werden kann, sogar von Juristen, die es eigentlich besser wissen müssten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Darüber wird AKTIV in dieser Woche beraten.

Der vorstehende Text ist mit Ausnahme der Überschrift die Originalversion der Pressemitteilung, die an die lokalen Printmedien versandt wurde. Die zugehörigen Presseartikel im Weser Kurier, in der Regionalen Rundschau und in der Kreiszeitung können durch anklicken dieser Zeitungsnamen aufgerufen werden.

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